§ 1 Oö. SAV
- (1)Absatz einsAls Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders
belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
- 1.Ziffer einsin Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaft (das ist jede im § 66 des Oö. LBG, § 59 Oö. GBG 2001, § 105 Oö. GDG 2002 und § 64 Oö. StGBG 2002 angeführte - sowie damit vergleichbare - Form der Bereitschaft) fällt;in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaft (das ist jede im Paragraph 66, des Oö. LBG, Paragraph 59, Oö. GBG 2001, Paragraph 105, Oö. GDG 2002 und Paragraph 64, Oö. StGBG 2002 angeführte - sowie damit vergleichbare - Form der Bereitschaft) fällt;
- 2.Ziffer 2regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005;regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinn des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 114/2005;
- 3.Ziffer 3unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 80 Oö. LBG, des § 75 Oö. GBG 2001, des § 125 Oö. GDG 2002 und des § 80 Oö. StGBG 2002, von mindestens 10% verursacht wurde;unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinn des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 8 NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des Paragraph 80, Oö. LBG, des Paragraph 75, Oö. GBG 2001, des Paragraph 125, Oö. GDG 2002 und des Paragraph 80, Oö. StGBG 2002, von mindestens 10% verursacht wurde;
- 4.Ziffer 4als schwere körperliche Arbeit. Diese setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotenzial hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird, wobei neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparats, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln zu berücksichtigen ist. Der Arbeitsenergieumsatz, der sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag (acht Stunden) abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste ergibt („Energetische Dauerleistungsgrenze“), muss dabei für Männer zumindest bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag und für Frauen zumindest bei 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte) liegen;
- 5.Ziffer 5zur berufsbedingten Pflege (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) von erkrankten oder behinderten Menschen, sofern dabei die Ausübung von bloßen Verwaltungstätigkeiten nicht überwiegend erfolgt, oder
- 6.Ziffer 6trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 1/2026)- (2)Absatz 2Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, entstanden ist.Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. römisch XI Absatz 3, NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. römisch zehn NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, entstanden ist.
§ 2 Oö. SAV
§ 2
Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als
schwere körperliche Arbeit
Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als "energetische Schwerarbeit" nach § 1 Abs. 1 Z. 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
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1. | Die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte werden nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. |
2. | Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw. 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird. |
§ 3 Oö. SAV
- (1)Absatz einsEin Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinn des § 1 Abs. 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während derer kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 1/2026)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während derer kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht. Anmerkung, LGBl.Nr. 1/2026)
- (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 5 für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 1/2026)Abweichend von Absatz eins, erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 1/2026)
§ 4 Oö. SAV
§ 4
Erfassung, Übernahme und Weitergabe von Schwerarbeitszeiten
(1) Soweit berufliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 von einem früheren Versicherungsträger oder einer früheren Dienstbehörde als Schwerarbeitszeiten festgestellt wurden, gelten diese auch als Schwerarbeitszeiten im Sinn dieser Verordnung.
(2) Berufliche Tätigkeiten, die nach den Grundsätzen des § 2 vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger oder den zur Erfassung von Schwerarbeitszeiten nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Sozialversicherungsträgern sowie Dienstbehörden generell als schwere körperliche Arbeit anerkannt werden, gelten auch für den Bereich der oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Beamtinnen und Beamten der oö. Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände als schwere körperliche Arbeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 4.
(3) Wurden für eine Landesbeamtin oder einen Landesbeamten sowie eine Beamtin oder einen Beamten der oö. Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände Schwerarbeitsmonate nach dieser Verordnung festgestellt, dürfen im Fall des Ausscheidens Aufzeichnungen über die Dauer und zeitliche Lage dieser Schwerarbeitszeiten an den neuen Versicherungsträger oder die neue Dienstbehörde übermittelt werden.
§ 5 Oö. SAV
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Oö. Schwerarbeitsverordnung (Oö. SAV) Fundstelle
Verordnung der Oö. Landesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (Oö. Schwerarbeitsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 21/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108a Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 - Oö. LBG, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 143/2005 sowie des § 105a Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 - Oö. GBG 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2006, des § 42a Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2006 und des § 93a Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 - Oö. StGBG 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2006, wird verordnet: