Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
Behörde im Sinn dieser Verordnung ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 Oö. PSGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Oö. PSGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 Oö. PSGV