(1) Ein prüfpflichtiges Pflanzenschutzgerät, welches bis einschließlich 31. Dezember 2014 entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Agrarumweltprogrammes (ÖPUL) von einer von der BLT Wieselburg autorisierten Werkstätte einer wiederkehrenden Kontrolle mit positivem Kontrollergebnis unterzogen wurde, gilt als geprüft im Sinn dieser Verordnung, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser Überprüfung (ÖPUL-Prüfplakette) ein nach dieser Verordnung bestelltes Prüforgan bestätigt, dass es den Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, entspricht. Das Prüforgan hat in diesem Fall eine Begutachtungsplakette nach dieser Verordnung am Pflanzenschutzgerät anzubringen; das Prüfintervall gemäß § 3 ist dabei ab dem Zeitpunkt der Basisüberprüfung gemäß ÖPUL zu berechnen. § 5 gilt sinngemäß.
(2) Gleiches gilt, wenn ein nach dieser Verordnung bestelltes Prüforgan bestätigt, dass ein von ihm im Zeitraum von 1. Jänner 2015 bis zur Erlassung dieser Verordnung mit der seiner Bestellung zugrunde liegenden technischen und personellen Ausstattung geprüftes Pflanzenschutzgerät den Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, entspricht bzw. dass ein von ihm nach Erlassung dieser Verordnung bis zu seiner Bestellung mit der seiner Bestellung zugrunde liegenden technischen und personellen Ausstattung geprüftes Pflanzenschutzgerät den Anforderungen der Anlage 2 entspricht.
(3) „ÖPUL“ im Sinn dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.
(4) Für Granulatstreugeräte, Beizgeräte und für Streichgeräte, die nicht gemäß § 2 Abs. 2 von der Prüfpflicht ausgenommen sind, gilt § 2 Abs. 3 ab dem 1. Jänner 2021. (Anm: LGBl.Nr. 32/2017)
0 Kommentare zu § 8 Oö. PSGV