(1) Der zeitliche Abstand zwischen den Geräteüberprüfungen (Prüfintervall) darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Der Rest des Kalendermonats, in dem das Prüfintervall abläuft, sowie die darauf folgenden beiden Monate gelten als Toleranzfrist.
(3) Für Neugeräte, bei denen die Fünfjahresfrist des § 2 Abs. 3 nicht vor September 2019 abgelaufen ist sowie für prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte, bei denen das Prüfintervall nicht vor September 2019 abgelaufen ist, gilt eine Toleranzfrist für die Geräteüberprüfung bis 31. Dezember 2020. (Anm: LGBl. Nr. 42/2020)
0 Kommentare zu § 3 Oö. PSGV