Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes; ihm kommt außerdem keine Parteistellung zu. Dies gilt sinngemäß für die Besetzung von leitenden Funktionen einschließlich der Frage der Weiterbestellung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes; ihm kommt außerdem keine Parteistellung zu. Dies gilt sinngemäß für die Besetzung von leitenden Funktionen einschließlich der Frage der Weiterbestellung. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
(2)Absatz 2Nach der vorgenommenen Aufnahme beziehungsweise der Besetzung der leitenden Funktion sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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