§ 35 Oö. OVG 1994

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes; ihm kommt außerdem keine Parteistellung zu. Dies gilt sinngemäß für die Besetzung von leitenden Funktionen einschließlich der Frage der unbefristeten Weiterbestellung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Nach der vorgenommenen Aufnahme beziehungsweise der Besetzung der leitenden Funktion sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 17.12.1994 bis 31.12.2014

(1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes; ihm kommt außerdem keine Parteistellung zu. Dies gilt sinngemäß für die Besetzung von leitenden Funktionen einschließlich der Frage der unbefristeten Weiterbestellung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Nach der vorgenommenen Aufnahme beziehungsweise der Besetzung der leitenden Funktion sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen.

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