§ 39 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 39

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2000

 

Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 bereits befristet bestellten Leiter gelten als befristet auf fünf Jahre bestellt, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer letzten Bestellung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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