(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kennzeichnung von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen, LGBl. Nr. 81/1983, außer Kraft.
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