(1) Landschaftsschutzgebiete (§ 11 Oö. NSchG 2001), Naturparke (§ 11 Abs. 3 Oö. NSchG 2001), geschützte Landschaftsteile (§ 12 Oö. NSchG 2001), Naturdenkmale (§ 16 Oö. NSchG 2001), Europaschutzgebiete (§ 24 Oö. NSchG 2001) und Naturschutzgebiete (§ 25 Oö. NSchG 2001) sind durch Hinweistafeln nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu kennzeichnen.
(2) Die Hinweistafeln von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsteilen und Naturschutzgebieten sind in Form eines Wappenschildes mit einer Höhe von 45 cm und einer Breite von 36 cm aus dauerhaftem Material nach den Mustern der Anlagen 1a bis 1d herzustellen.
(3) Die Hinweistafeln von Naturdenkmalen sind in Form eines Wappenschildes mit einer Höhe von 15 cm und einer Breite von 12 cm aus dauerhaftem Material nach dem Muster der Anlage 1e herzustellen.
(4) Die Hinweistafeln von Europaschutzgebieten sind in Form eines Rechteckes mit einer Höhe von 47 cm und einer Breite von 20 cm aus dauerhaftem Material nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
(5) Geringfügige Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Farben sind zulässig.
Die Hinweistafeln sind in ausreichender Anzahl an geeigneten Stellen anzubringen. Bei Naturdenkmalen hat die Kennzeichnung nach Tunlichkeit am Naturgebilde selbst oder in geeigneter Weise in seiner Nähe zu erfolgen.
Die Kennzeichnung der jeweiligen geschützten Gebiete oder der Naturdenkmale nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 kann auch auf Informationstafeln erfolgen. In diesem Fall gelten die Größenangaben des § 1 Abs. 2 bis 4 nicht.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kennzeichnung von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen, LGBl. Nr. 81/1983, außer Kraft.
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kennzeichnung von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsteilen, Naturdenkmalen, Europaschutzgebieten und Naturschutzgebieten (Oö. Naturschutz-Kennzeichnungsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 72/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 45 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002 und der Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet: