(1) Landschaftsschutzgebiete (§ 11 Oö. NSchG 2001), Naturparke (§ 11 Abs. 3 Oö. NSchG 2001), geschützte Landschaftsteile (§ 12 Oö. NSchG 2001), Naturdenkmale (§ 16 Oö. NSchG 2001), Europaschutzgebiete (§ 24 Oö. NSchG 2001) und Naturschutzgebiete (§ 25 Oö. NSchG 2001) sind durch Hinweistafeln nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu kennzeichnen.
(2) Die Hinweistafeln von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsteilen und Naturschutzgebieten sind in Form eines Wappenschildes mit einer Höhe von 45 cm und einer Breite von 36 cm aus dauerhaftem Material nach den Mustern der Anlagen 1a bis 1d herzustellen.
(3) Die Hinweistafeln von Naturdenkmalen sind in Form eines Wappenschildes mit einer Höhe von 15 cm und einer Breite von 12 cm aus dauerhaftem Material nach dem Muster der Anlage 1e herzustellen.
(4) Die Hinweistafeln von Europaschutzgebieten sind in Form eines Rechteckes mit einer Höhe von 47 cm und einer Breite von 20 cm aus dauerhaftem Material nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
(5) Geringfügige Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Farben sind zulässig.
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