§ 2 Oö. NK

Oö. NK - Oö. Naturschutz-Kennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 2

 

Die Hinweistafeln sind in ausreichender Anzahl an geeigneten Stellen anzubringen. Bei Naturdenkmalen hat die Kennzeichnung nach Tunlichkeit am Naturgebilde selbst oder in geeigneter Weise in seiner Nähe zu erfolgen.

In Kraft seit 19.06.2003 bis 31.12.9999
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