Die Kennzeichnung der jeweiligen geschützten Gebiete oder der Naturdenkmale nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 kann auch auf Informationstafeln erfolgen. In diesem Fall gelten die Größenangaben des § 1 Abs. 2 bis 4 nicht.
In Kraft seit 19.06.2003 bis 31.12.9999
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