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Pensionsbeitrag
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes bzw. § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, LGBl. Nr. 65/199594/1999, 94/199981/2002)
(2) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(Anm: LGBl. Nr. 27/1978, 113/1993)
Pensionsbeitrag
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes bzw. § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, LGBl. Nr. 65/199594/1999, 94/199981/2002)
(2) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(Anm: LGBl. Nr. 27/1978, 113/1993)