§ 7 Oö. LV § 7

Oö. LV - Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Das Oö. Verwaltungssenatsgesetz, LGBl. Nr. 90/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3) Ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands des Unabhängigen Verwaltungssenats unterliegen, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats begangen wurde, hinsichtlich ihrer disziplinären Verantwortung § 23 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz.

In Kraft seit 16.02.2013 bis 31.12.9999
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