Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts am 1. Jänner 2014 erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2012 getroffen werden. Dafür gilt – soweit nicht im Folgenden anderes geregelt ist – das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz sinngemäß.
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