§ 3 Oö. LV § 3

Oö. LV - Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das nach § 7 Abs. 1 Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 mit der Vertretung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten betraute Mitglied übt bis zur Ernennung einer Vizepräsidentin bzw. eines Vizepräsidenten nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz die Funktion der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten aus.

In Kraft seit 16.02.2013 bis 31.12.9999
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