§ 6 Oö. LV § 6

Oö. LV - Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die nach § 16 Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 gewählten Mitglieder der Personalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenats gelten bis zu einer allfälligen Neuwahl, längstens jedoch bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode als Organe der Personalvertretung im Sinn des § 26 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz.

In Kraft seit 16.02.2013 bis 31.12.9999
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