§ 6b Oö. LV § 6b

Oö. LV - Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Soweit in einem Landesgesetz der Begriff der Rechtskraft verwendet wird, bedeutet das,

1.

dass der betreffende Bescheid einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht oder nicht mehr unterliegt,

2.

und ansonsten, wenn es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde handelt, dass der betreffende Bescheid einer Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt.

 

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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