Soweit in einem Landesgesetz der Begriff der Rechtskraft verwendet wird, bedeutet das,
1. | dass der betreffende Bescheid einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht oder nicht mehr unterliegt, | |||||||||
2. | und ansonsten, wenn es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde handelt, dass der betreffende Bescheid einer Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt. |
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
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