Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.02.2026
(1)Absatz einsDas Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 2018 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung stehenden Betrags von insgesamt 1.210.900 Euro zu berechnen ist. Dieser Gesamtbetrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder (Basis: 2006 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index verändert; maßgeblich für die Verminderung oder Erhöhung ist dabei der Index des zweiten Jahres vor dem Finanzierungsjahr. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)Das Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 2018 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung stehenden Betrags von insgesamt 1.210.900 Euro zu berechnen ist. Dieser Gesamtbetrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder (Basis: 2006 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index verändert; maßgeblich für die Verminderung oder Erhöhung ist dabei der Index des zweiten Jahres vor dem Finanzierungsjahr. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017)
(2)Absatz 2Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die Klubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, ist auf die Klubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.
(3)Absatz 3Der einem Klub gemäß Abs. 2 zustehende Landesbeitrag erhöht sich um 3 %, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Landtags, die diesem Klub angehören, über 40 % liegt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)Der einem Klub gemäß Absatz 2, zustehende Landesbeitrag erhöht sich um 3 %, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Landtags, die diesem Klub angehören, über 40 % liegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
(4)Absatz 4Die nach Abs. 1 zweiter Satz vorgesehene Anpassung entfällt für das Jahr 2026. Der damit geltende Betrag ist Grundlage der Anpassung im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr. (Anm: LGBl.Nr. 99/2025)Die nach Absatz eins, zweiter Satz vorgesehene Anpassung entfällt für das Jahr 2026. Der damit geltende Betrag ist Grundlage der Anpassung im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr. Anmerkung, LGBl.Nr. 99/2025)
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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