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(2) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die Klubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.
(3) Der einem Klub gemäß Abs. 2 zustehende Landesbeitrag erhöht sich um 3 %, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Landtags, die diesem Klub angehören, über 40 % liegt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(2) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die Klubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.
(3) Der einem Klub gemäß Abs. 2 zustehende Landesbeitrag erhöht sich um 3 %, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Landtags, die diesem Klub angehören, über 40 % liegt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)