§ 1 Oö. LF § 1

Oö. LF - Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Den Klubs der im o.ö. Landtag vertretenen Parteien (§ 3 Abs. 1 der Landtagsgeschäftsordnung) sind auf ihren Antrag finanzielle Beiträge des Landes (Landesbeiträge) zu gewähren. Der für die Klubsekretariate erforderliche Personal- und Sachaufwand wird davon nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 11/1999)

(2) Die Klubs dürfen die Landesbeiträge nur zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben verwenden; hiezu gehören insbesondere alle dem Klubzweck entsprechenden Angelegenheiten der Koordination und der Unterstützung der Arbeit der Klubmitglieder einschließlich der Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung (Personal- und Sachaufwand der Klubsekretariate), die Aufwendungen für die Informationsbeschaffung, die Kostenübernahme für die Abhaltung von Tagungen und dgl., die Heranziehung von Expertinnen und Experten, die Fortbildung und Schulung der Klubmitglieder, die Aufwendungen für allgemeine Serviceangebote der Klubmitglieder, der Repräsentationsaufwand sowie der Aufwand für Ehrungen und die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(3) Der Antrag auf Gewährung eines Landesbeitrages ist bei sonstigem Anspruchsverlust vom jeweiligen Klub jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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