Auszahlung des Landesbeitrages
(1) Der Landesbeitrag ist in zwei gleichen Halbjahresraten jeweils zum Jahresbeginn und zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres auszuzahlen. Über begründetes Ersuchen können Beiträge aus der zweiten Jahresrate nach Maßgabe des Bedarfes früher angewiesen werden.
(2) In Jahren, in die das Ende einer Gesetzgebungsperiode fällt, ist zunächst ein solcher aliquoter Teil des Restbetrages aufzuteilen, daß nach Beginn der neuen Gesetzgebungsperiode der Rest nach dem neuen Verhältnis der Mitgliederzahlen aufgeteilt werden kann. Der Monat, in den das Ende der Gesetzgebungsperiode fällt, zählt hiebei voll für die alte Gesetzgebungsperiode.
(3) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Landesbeitrages übersteigen, ist zulässig.
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