(1) Den Klubs der im o.ö. Landtag vertretenen Parteien (§ 3 Abs. 1 der Landtagsgeschäftsordnung) sind auf ihren Antrag finanzielle Beiträge des Landes (Landesbeiträge) zu gewähren. Der für die Klubsekretariate erforderliche Personal- und Sachaufwand wird davon nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 11/1999)
(2) Die Klubs dürfen die Landesbeiträge nur zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben verwenden; hiezu gehören insbesondere alle dem Klubzweck entsprechenden Angelegenheiten der Koordination und der Unterstützung der Arbeit der Klubmitglieder einschließlich der Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung (Personal- und Sachaufwand der Klubsekretariate), die Aufwendungen für die Informationsbeschaffung, die Kostenübernahme für die Abhaltung von Tagungen und dgl., die Heranziehung von Expertinnen und Experten, die Fortbildung und Schulung der Klubmitglieder, die Aufwendungen für allgemeine Serviceangebote der Klubmitglieder, der Repräsentationsaufwand sowie der Aufwand für Ehrungen und die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(3) Der Antrag auf Gewährung eines Landesbeitrages ist bei sonstigem Anspruchsverlust vom jeweiligen Klub jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen.
(1) Das Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 2018 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung stehenden Betrags von insgesamt 1.210.900 Euro zu berechnen ist. Dieser Gesamtbetrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder (Basis: 2006 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index verändert; maßgeblich für die Verminderung oder Erhöhung ist dabei der Index des zweiten Jahres vor dem Finanzierungsjahr. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(2) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die Klubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.
(3) Der einem Klub gemäß Abs. 2 zustehende Landesbeitrag erhöht sich um 3 %, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Landtags, die diesem Klub angehören, über 40 % liegt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(1) Auf Grund des Antrags hat die Landtagsdirektion dem Klub die Höhe des Landesbeitrags mitzuteilen. Sofern der Klub binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung eine Überprüfung beantragt, entscheidet die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident endgültig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Ändern sich die für die Gewährung des Landesbeitrages maßgebenden Verhältnisse nach einer Landtagswahl, insbesondere die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Klubs, so ist die Höhe des Landesbeitrages von Amts wegen neu zu berechnen oder einzustellen. Als Stichtag für die Neuberechnung gilt der Monatserste, der der Veränderung folgt.
Auszahlung des Landesbeitrages
(1) Der Landesbeitrag ist in zwei gleichen Halbjahresraten jeweils zum Jahresbeginn und zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres auszuzahlen. Über begründetes Ersuchen können Beiträge aus der zweiten Jahresrate nach Maßgabe des Bedarfes früher angewiesen werden.
(2) In Jahren, in die das Ende einer Gesetzgebungsperiode fällt, ist zunächst ein solcher aliquoter Teil des Restbetrages aufzuteilen, daß nach Beginn der neuen Gesetzgebungsperiode der Rest nach dem neuen Verhältnis der Mitgliederzahlen aufgeteilt werden kann. Der Monat, in den das Ende der Gesetzgebungsperiode fällt, zählt hiebei voll für die alte Gesetzgebungsperiode.
(3) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Landesbeitrages übersteigen, ist zulässig.
Kontrolle
(1) Die Landtagsklubs haben über die widmungsgemäße Verwendung der Landesbeiträge genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind vom betreffenden Landtagsklub durch einen von ihm bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer jährlich überprüfen zu lassen. Der Überprüfungsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Finanzierung ist bis spätestens 31. März des Folgejahres in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
(2) Kommt ein Landtagsklub seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so ist ihm aufzutragen, die verabsäumte(n) Handlung(en) binnen einer angemessenen Nachfrist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist ein beeideter Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 anzuordnen; das Ergebnis der Überprüfung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
Vollziehung
Die Bewirtschaftung der nach diesem Landesgesetz zu gewährenden Mittel obliegt gemäß § 7 Abs. 4 der Landtagsgeschäftsordnung der Landtagsdirektion.
Landesgesetz vom 31. Jänner 1992 über einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Landtagsklubs (Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 26/1992 (GP XXIV IA 42 AB 52/1991 LT 4)
Änderung
LGBl.Nr. 131/1997 (DFB)
LGBl.Nr. 11/1999 (GP XXV IA 366/1998 AB 381/1998 LT 12)
LGBl.Nr. 5/2000 (GP XXV IA 663/1999 LT 21)
LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
(nichtamtlich)
§ 1 | Landesbeitrag |
§ 2 | Höhe des Landesbeitrages |
§ 3 | Entscheidung über die Gewährung |
§ 4 | Auszahlung des Landesbeitrages |
§ 5 | Kontrolle |
§ 6 | Vollziehung |