Verschwiegenheitspflicht
(1) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragter) oder als Mitglied der Gleichbehandlungskommission fort.
(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)
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