Artikel II
(Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 25/2009)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
(2) Die Zahl der nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Lehrervertreter(innen) in den Leistungsfeststellungskommissionen für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie die Zahl der nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Lehrervertreter (innen) der Kommissionen für Landeslehrer für Berufsschulen und die Zusammensetzung der Senate in den Kommissionen für Landeslehrer für Berufsschulen bleibt bis zu der nach § 17 Abs. 9 vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreter(innen) in diesen Kommissionen unverändert.
(3) § 2 Abs. 1 lit. d, § 2 Abs. 2 lit. b, § 3 lit. e und § 4 lit. c sind in der am 31. August 2008 geltenden Fassung bezüglich der Aufhebung der Schulfestigkeit von Lehrerstellen weiterhin anzuwenden.
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