(1) Im Rahmen der gemäß § 57 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 durch die Bildungsdirektion zu erlassenden Schulbau- und -einrichtungsverordnung sind die im Sinn des § 112 Abs. 2 LDG 1984 und § 26 Abs. 4 LVG iVm. § 112 Abs. 2 LDG 1984 sowie § 2 Abs. 8 LVG iVm. § 112 Abs. 2 LDG 1984 zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrpersonen erforderlichen Maßnahmen zu regeln; solche Maßnahmen dürfen sinngemäß nur Regelungsgegenstände gemäß § 57 Abs. 2 Z 2 bis 6 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zum Inhalt haben.
(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von der Bildungsdirektion Bedienstete der Bildungsdirektion oder im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber Bedienstete des Amtes der Oö. Landesregierung, die entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- bzw. Bedienstetenschutzes besitzen, als Kontrollorgane in erforderlicher Anzahl zu bestellen.
(3) Hinsichtlich der den Kontrollorganen zukommenden Aufgaben und Befugnisse gelten die nach § 112 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 4 LVG iVm. § 112 LDG 1984 sowie § 2 Abs. 8 LVG iVm. § 112 LDG 1984 für anwendbar erklärten Bestimmungen des 8. Abschnitts des Bundes-Bedienstetenschutz-gesetzes
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018) |
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