§ 20d Oö. LDHG 1986 § 20d

Oö. LDHG 1986 - Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Kosten für eine allfällige Mediation sowie für die allfällige Beiziehung von Sachverständigen und sonstigen Fachleuten trägt das Land.

(2) Personen, die einer Einladung der Antidiskriminierungsstelle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachgekommen sind, haben Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren im Sinn des § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes gegenüber dem Land. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 149/2006, 90/2013)

In Kraft seit 28.12.2018 bis 31.12.9999
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