(1) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr in der Dienststelle zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen.
(2) Jeder Wahlberechtigte der Dienststelle kann Einwendungen gegen die Wählerliste schriftlich oder mündlich beim Dienststellenwahlausschuß einbringen. Einwendungen können sich dagegen richten, daß vermeintlich nicht Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen oder vermeintlich Wahlberechtigte nicht aufgenommen wurden. Sie müssen innerhalb der Auflagefrist einlangen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Einwendung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Erachtet er die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich zu berichtigen. Die Entscheidung über Einwendungen ist dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, schriftlich mitzuteilen.
(4) Das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 5/2016)
(5) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere Schreibfehler, in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.
(6) Jede Berichtigung der Wählerliste ist dem Zentralwahlausschuß und jenem Dienststellenwahlausschuß einer anderen Dienststelle unverzüglich mitzuteilen, dessen Zuständigkeitsbereich berührt wird.
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