Wählerliste
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses (§ 5) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, die
a) | am Stichtag noch nicht zwei Monate Bedienstete sind (§ 15 Abs. 2 O.ö. L-PVG), | |||||||||
b) | gemäß § 15 Abs. 3 O.ö. L-PVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, | |||||||||
c) | nicht Bedienstete im Sinne des § 1 Abs. 1 O.ö. L-PVG sind. |
(2) Der Dienststellenleiter hat dem Dienststellenwahlausschuß, soweit dies für die Feststellung der Wahlberechtigung notwendig ist, Auskünfte zu geben.
(3) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
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