§ 2 Oö. L-PVWO

Oö. L-PVWO - Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 2

Wahlzeugen

 

(1) Jede bisher im Landespersonalausschuß vertretene oder für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete, Beamte des Ruhestandes und frühere Vertragsbedienstete des Landes in Frage.

(2) Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift und gegebenenfalls des Amtstitels sowie der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfüllt der Entsandte die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion eines Wahlzeugen, so hat ihm der Zentralwahlausschuß dies schriftlich zu bescheinigen und den Dienststellenwahlausschuß zu verständigen.

(4) Der Wahlzeuge ist berechtigt, am Wahltag und am Ort der Wahl an der Sitzung des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

In Kraft seit 01.09.1986 bis 31.12.9999
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