Verzeichnis der Bediensteten
(1) Das zur Durchführung der Wahl jeweils erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle ist dem Dienststellenwahlausschuß rechtzeitig, spätestens aber zwei Monate nach der Konstituierung des Zentralwahlausschusses im Wege des Landespersonalausschusses zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs. 3 O.ö. L-PVG). Der Landespersonalausschuß hat die Verzeichnisse an die Dienststellenwahlausschüsse unverzüglich weiterzuleiten.
(2) In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die der Dienststelle angehören - und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sich auf Karenzurlaub befinden, Wehrdienst oder Zivildienst leisten - oder ihr gemäß §§ 3 Abs. 5 und 15 Abs. 2 O.ö. L-PVG zugerechnet werden. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen. Erscheint eine Zuordnung fraglich, so ist vor der Entscheidung über die Aufnahme in ein bestimmtes Verzeichnis der Zentralwahlausschuß anzuhören.
(3) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15 O.ö. L-PVG von Bedeutung sind. Die Bediensteten sind in alphabetischer Reihenfolge, beim Amt der Landesregierung überdies gegliedert nach Organisationseinheiten, ins Verzeichnis aufzunehmen.
(4) Nachträgliche Änderungen im Personalstand sind, soweit sie für die Wählerliste bedeutsam sind, unverzüglich den Dienststellenwahlausschüssen im Wege des Landespersonalausschusses bekanntzugeben.
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