§ 1 Oö. L-PVWO

Oö. L-PVWO - Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

ABSCHNITT I

Wahl der Dienststellenausschüsse

 

§ 1

Dienststellenwahlausschuß

 

(1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß zu bestellen. Sie müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Dienststellenwahlausschuß angehören.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:

a)

Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf Dezimalstellen zu berechnen.

b)

Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschußmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist.

c)

Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.

d)

Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verblieben. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los.

(3) Die Wählergruppen haben die von ihnen vorzuschlagenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses schriftlich dem Dienststellenobmann mit Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdaten mitzuteilen.

(4) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses sind gemäß § 39 von dem Dienststellenausschuß kundzumachen, dem die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses obliegt.

(5) Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(6) Der Dienststellenwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

In Kraft seit 01.09.1986 bis 31.12.9999
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