§ 3 Oö. KlAV

Oö. KlAV - Oö. Klimaanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:

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Elektrotechnik,

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Gebäudetechnik,

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Installationstechnik,

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Maschinenbau,

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Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung),

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Technische Chemie,

-

Technische Physik und

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Verfahrenstechnik.

(Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:

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Elektrotechnik,

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Gas- und Sanitärtechnik,

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Heizungstechnik,

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industrielle Herstellung von Klimaanlagen,

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Ingenieurbüro für Elektrotechnik,

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Ingenieurbüro für Installationstechnik,

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Ingenieurbüro für Maschinenbau,

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Ingenieurbüro für Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung),

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Ingenieurbüro für technische Physik,

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Ingenieurbüro für Verfahrenstechnik,

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Kälte- und Klimatechnik und

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Lüftungstechnik.

(3) Die Überprüfungsberechtigung gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG gilt auch für ältere Bezeichnungen der im Abs. 2 angeführten Gewerbe.

In Kraft seit 21.04.2021 bis 31.12.9999
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