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Einschlägige Fachgebiete undGewerbeberechtigungen
gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG
(1) Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:
- | Elektrotechnik, | |||||||||
- | Gebäudetechnik, | |||||||||
- | Installationstechnik, | |||||||||
- | Maschinenbau, | |||||||||
- | Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung), | |||||||||
- | Technische Chemie, | |||||||||
- | Technische Physik und | |||||||||
- | Verfahrenstechnik. | |||||||||
(Anm: LGBL.Nr. 39/2021) |
(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:
- | Elektrotechnik, | |||||||||
- | Gas- und Sanitärtechnik, | |||||||||
- | Heizungstechnik, | |||||||||
- | industrielle Herstellung von Klimaanlagen, | |||||||||
- | Ingenieurbüro für Elektrotechnik, | |||||||||
- | Ingenieurbüro für Installationstechnik, | |||||||||
- | Ingenieurbüro für Maschinenbau, | |||||||||
- | Ingenieurbüro für Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung), | |||||||||
- | Ingenieurbüro für technische Physik, | |||||||||
- | Ingenieurbüro für Verfahrenstechnik, | |||||||||
- | Kälte- und Klimatechnik und | |||||||||
- | Lüftungstechnik. |
(3) Die Überprüfungsberechtigung gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG gilt auch für ältere Bezeichnungen der im Abs. 2 angeführten Gewerbe.
Einschlägige Fachgebiete undGewerbeberechtigungen
gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG
(1) Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:
- | Elektrotechnik, | |||||||||
- | Gebäudetechnik, | |||||||||
- | Installationstechnik, | |||||||||
- | Maschinenbau, | |||||||||
- | Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung), | |||||||||
- | Technische Chemie, | |||||||||
- | Technische Physik und | |||||||||
- | Verfahrenstechnik. | |||||||||
(Anm: LGBL.Nr. 39/2021) |
(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:
- | Elektrotechnik, | |||||||||
- | Gas- und Sanitärtechnik, | |||||||||
- | Heizungstechnik, | |||||||||
- | industrielle Herstellung von Klimaanlagen, | |||||||||
- | Ingenieurbüro für Elektrotechnik, | |||||||||
- | Ingenieurbüro für Installationstechnik, | |||||||||
- | Ingenieurbüro für Maschinenbau, | |||||||||
- | Ingenieurbüro für Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung), | |||||||||
- | Ingenieurbüro für technische Physik, | |||||||||
- | Ingenieurbüro für Verfahrenstechnik, | |||||||||
- | Kälte- und Klimatechnik und | |||||||||
- | Lüftungstechnik. |
(3) Die Überprüfungsberechtigung gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG gilt auch für ältere Bezeichnungen der im Abs. 2 angeführten Gewerbe.