§ 4 Oö. KlAV

Oö. KlAV - Oö. Klimaanlagenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person jährlich überprüfen zu lassen. (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

(2) Entfallen (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

(3) Die Überprüfung nach Abs. 1 hat folgende Leistungen zu umfassen:

1.

Einfache Sichtprüfung der Gesamtanlage, wie z. B. Wärme- bzw. Kältedämmung, Stromversorgung usw. und des Aufstellungsumfelds;

2.

Erhebung grundlegender Anlagendaten, wie z. B. Anschlussleistung, Baujahr, Kälteleistung, Kältemittel, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage oder ähnliches;

3.

Kontrolle der Reinigung der Luftführung, der Filtersysteme und der Wärmetauscher, wie z. B. Verdampfer und Kondensatoren, Prüfung der Wirksamkeit;

4.

Sichtkontrolle der Kälteanlagenteile auf Undichtheit;

5.

Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem ausgewählten Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlage auf Undichtheit - diese Überprüfung entfällt bei Klimaanlagen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.5.2014, S 195 ff und der darauf gestützten Verordnungen der Kommission zu überprüfen sind;

6.

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung und Optimierung der Regelung sowie der Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen;

7.

Messung der Stromaufnahme (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre) und

8.

Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre).

(Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

In Kraft seit 21.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. KlAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. KlAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. KlAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. KlAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. KlAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KlAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. KlAV
§ 5 Oö. KlAV