(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person jährlich überprüfen zu lassen. (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)
(2) Entfallen (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)
(3) Die Überprüfung nach Abs. 1 hat folgende Leistungen zu umfassen:
1. | Einfache Sichtprüfung der Gesamtanlage, wie z. B. Wärme- bzw. Kältedämmung, Stromversorgung usw. und des Aufstellungsumfelds; | |||||||||
2. | Erhebung grundlegender Anlagendaten, wie z. B. Anschlussleistung, Baujahr, Kälteleistung, Kältemittel, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage oder ähnliches; | |||||||||
3. | Kontrolle der Reinigung der Luftführung, der Filtersysteme und der Wärmetauscher, wie z. B. Verdampfer und Kondensatoren, Prüfung der Wirksamkeit; | |||||||||
4. | Sichtkontrolle der Kälteanlagenteile auf Undichtheit; | |||||||||
5. | Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem ausgewählten Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlage auf Undichtheit - diese Überprüfung entfällt bei Klimaanlagen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.5.2014, S 195 ff und der darauf gestützten Verordnungen der Kommission zu überprüfen sind; | |||||||||
6. | Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung und Optimierung der Regelung sowie der Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen; | |||||||||
7. | Messung der Stromaufnahme (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre) und | |||||||||
8. | Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre). | |||||||||
(Anm: LGBL.Nr. 39/2021) |
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