§ 6 Oö. HPV

Oö. HPV - Oö. Höhlenführerprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 6

Höhlenführerabzeichen

 

Den von der Landesregierung bestellten Höhlenführern und Höhlenführerinnen ist von der zuständigen Behörde ein Höhlenführerabzeichen nach dem Muster der Anlage 2 gegen Kostenersatz auszufolgen, das diese Personen bei Ausübung ihres Dienstes deutlich sichtbar an der linken Brustseite zu tragen haben.

In Kraft seit 30.08.2003 bis 31.12.9999
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