(1) Die Höhlenführerprüfungen sind alle drei Jahre durchzuführen. Die Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung sind von der Landesregierung spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben. (Anm.: LGBl. Nr. 44/2007, 109/2013)
(2) Die Ausschreibung der Prüfungstermine hat Folgendes zu enthalten:
a) | die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 Oö. NSchG 2001; | |||||||||
b) | die Zeit und den Ort der Prüfung; | |||||||||
c) | die Prüfungsgegenstände; | |||||||||
d) | einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bestellung als Höhlenführer oder Höhlenführerin gemäß § 21 Abs. 3 Oö. NSchG 2001. |
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