(1) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
(2) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(3) Hat der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin die Prüfung nicht bestanden, so kann er oder sie diese zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Wurde nur der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, so ist bei einer Wiederholung zum nächsten Termin nur dieser Prüfungsteil neuerlich abzunehmen. Die Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
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