Gesamte Rechtsvorschrift Oö. HPV

Oö. Höhlenführerprüfungsverordnung

Oö. HPV
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausschreibung der Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung, die Durchführung der Höhlenführerprüfung, das Prüfungszeugnis und das Höhlenführerabzeichen (Oö. Höhlenführerprüfungsverordnung)

StF: LGBl.Nr. 98/2003

§ 1 Oö. HPV Ausschreibung der Prüfungstermine


(1) Die Höhlenführerprüfungen sind alle drei Jahre durchzuführen. Die Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung sind von der Landesregierung spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben. (Anm.: LGBl. Nr. 44/2007, 109/2013)

(2) Die Ausschreibung der Prüfungstermine hat Folgendes zu enthalten:

a)

die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 Oö. NSchG 2001;

b)

die Zeit und den Ort der Prüfung;

c)

die Prüfungsgegenstände;

d)

einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bestellung als Höhlenführer oder Höhlenführerin gemäß § 21 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 2 Oö. HPV


§ 2

Durchführung der Höhlenführerprüfung

 

(1) Die Höhlenführerprüfung ist öffentlich und besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.

 

(2) Die Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen haben zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung als Höhlenführer unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

1.

Karst- und Höhlenkunde;

2.

Naturschutz- und Höhlenrecht;

3.

Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;

4.

Orientierung im Gelände, Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen;

5.

Kenntnisse über die bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;

6.

sprachliches Ausdrucksvermögen und Umgang mit Besuchern von Schauhöhlen;

7.

erste Hilfe und psychologische Krisenintervention unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und die Grundsätze der Höhlenrettungstechnik.

 

(3) Ergibt die mündliche Prüfung, dass der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin offensichtlich die zur ordnungsgemäßen Ausübung als Höhlenführer oder Höhlenführerin unerlässlichen Kenntnisse nicht besitzt, so entfällt der praktische Teil der Prüfung.

 

(4) Im praktischen Teil der Höhlenführerprüfung, der in einer Schauhöhle vorzunehmen ist, hat der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin im Rahmen einer Führung insbesondere nachzuweisen, dass er oder sie mit der Höhlenbefahrungstechnik, der Handhabung der Befahrungsgeräte, der Orientierung im Gelände und der Verwendung von Kompass, Karten und Höhlenplänen sowie mit den Grundsätzen der Höhlenrettungstechnik hinreichend vertraut ist.

§ 3 Oö. HPV


§ 3

 

(1) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen, die sich ordnungswidrig verhalten, kann der oder die Vorsitzende nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

 

(2) Bis zum Beginn der mündlichen Prüfung kann der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin den Rücktritt von der Prüfung erklären. In diesem Fall kann er oder sie frühestens zum nächsten Termin wiederum zur Prüfung zugelassen werden.

 

(3) Ist ein Prüfungswerber oder eine Prüfungswerberin ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zum ersten Prüfungsteil nicht erschienen, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Tritt ein Prüfungswerber oder eine Prüfungswerberin während der Prüfung zurück oder beendet diese ohne wichtigen Grund nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 4 Oö. HPV


§ 4

 

(1) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

 

(2) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen.

 

(3) Hat der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin die Prüfung nicht bestanden, so kann er oder sie diese zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Wurde nur der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, so ist bei einer Wiederholung zum nächsten Termin nur dieser Prüfungsteil neuerlich abzunehmen. Die Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 5 Oö. HPV


§ 5

Prüfungszeugnis

 

Prüfungswerbern oder Prüfungswerberinnen, die die Höhlenführerprüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 6 Oö. HPV


§ 6

Höhlenführerabzeichen

 

Den von der Landesregierung bestellten Höhlenführern und Höhlenführerinnen ist von der zuständigen Behörde ein Höhlenführerabzeichen nach dem Muster der Anlage 2 gegen Kostenersatz auszufolgen, das diese Personen bei Ausübung ihres Dienstes deutlich sichtbar an der linken Brustseite zu tragen haben.

§ 7 Oö. HPV


§ 7

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Anl. 2 Oö. HPV


Hoehlenfuehrerpruefung_2_2003-98.jpg

 

 

Beschreibung des Höhlenführerabzeichens

 

Das Höhlenfüherabzeichen besteht aus einem Schild aus haltbarem Material von 45 mm Höhe und 42 mm Breite. In der Mitte des Schildes ist auf weißem Grund das oberösterreichische Landeswappen in Farben dargestellt. Das oberösterreichische Landeswappen ist von einem hellockerfarbenen, 11 mm breiten Band umschlossen, in das in dunkelbrauner Schrift das Wort "Höhlenführer" oder "Höhlenführerin" eingeschrieben ist. Dieses Band wird von einem 1 mm breiten weißen Rand und einem 1 mm breiten dunkelbraunen Abschlussrand eingefasst.

Oö. Höhlenführerprüfungsverordnung (Oö. HPV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausschreibung der Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung, die Durchführung der Höhlenführerprüfung, das Prüfungszeugnis und das Höhlenführerabzeichen (Oö. Höhlenführerprüfungsverordnung)

StF: LGBl.Nr. 98/2003

Änderung

LGBl.Nr. 44/2007

LGBl.Nr. 109/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 und des § 22 Abs. 5 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002 und der Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002 wird verordnet:

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