Durchführung der Höhlenführerprüfung
(1) Die Höhlenführerprüfung ist öffentlich und besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.
(2) Die Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen haben zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung als Höhlenführer unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
1. | Karst- und Höhlenkunde; | |||||||||
2. | Naturschutz- und Höhlenrecht; | |||||||||
3. | Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte; | |||||||||
4. | Orientierung im Gelände, Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen; | |||||||||
5. | Kenntnisse über die bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen; | |||||||||
6. | sprachliches Ausdrucksvermögen und Umgang mit Besuchern von Schauhöhlen; | |||||||||
7. | erste Hilfe und psychologische Krisenintervention unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und die Grundsätze der Höhlenrettungstechnik. |
(3) Ergibt die mündliche Prüfung, dass der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin offensichtlich die zur ordnungsgemäßen Ausübung als Höhlenführer oder Höhlenführerin unerlässlichen Kenntnisse nicht besitzt, so entfällt der praktische Teil der Prüfung.
(4) Im praktischen Teil der Höhlenführerprüfung, der in einer Schauhöhle vorzunehmen ist, hat der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin im Rahmen einer Führung insbesondere nachzuweisen, dass er oder sie mit der Höhlenbefahrungstechnik, der Handhabung der Befahrungsgeräte, der Orientierung im Gelände und der Verwendung von Kompass, Karten und Höhlenplänen sowie mit den Grundsätzen der Höhlenrettungstechnik hinreichend vertraut ist.
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