§ 66 Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 noch im aktiven Dienststand befindlichen Bediensteten, erfolgt die Abgeltung bisher noch nicht berücksichtigter Vordienstzeiten in Form einer Pauschalzulage. Dabei werden die ab Vollendung der Schulpflicht liegenden Zeiten bis zum Eintritt in den Landesdienst, höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre (vgl. § 7) abzüglich der bereits bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 angerechneten Vordienstzeiten sowie der durch Beförderungen gegenüber der Zeitvorrückung übersprungenen Zeiten, berücksichtigt. Bedienstete der Funktionslaufbahnen LD 24 und LD 25, der Verwendungsgruppe E sowie der Entlohnungsgruppen e und p5, denen bereits bisher zumindest 18 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten keine Pauschalzulage; liegen weniger als 18 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 18 Monate ab Vollendung der Schulpflicht. Bedienstete der Funktionslaufbahnen LD 23 bis LD 21, der Verwendungsgruppe D sowie der Entlohnungsgruppen d und p4, denen bereits bisher zumindest 36 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten ebenfalls keine Pauschalzulage; liegen weniger als 36 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 36 Monate ab Vollendung der Schulpflicht.

(2) Zunächst wird vom Lebensalter beim Eintritt in den Landesdienst in Monaten die Zeit bis zur Vollendung der Schulpflicht in Höhe von 180 Monaten pauschal abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Monate mit maximal 120 Monaten beschränkt. Jene Monate, die zwischen dem Eintrittsdatum in den Landesdienst und dem jeweils festgestellten Vorrückungsstichtag liegen, also die bereits bisher berücksichtigten Vordienstzeiten, werden davon abgezogen. Bruchteile von Monaten (ganze Tage) sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

(3) Bediensteten nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind, sind pauschal 96 Monate vom Wert nach Abs. 2 für bereits erfolgte Beförderungen abzuziehen, es sei denn, sie sind nach dem 30. Juni 1995 eingetreten und haben eine Optionserklärung nach § 57 abgegeben, dann sind lediglich 48 Monate in Abzug zu bringen. Bediensteten, die nach dem 31. Dezember 1998 eingetreten sind, eine Optionserklärung nach § 57 abgegeben haben und bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 die Gehaltsstufe 9 noch nicht erreicht haben, sind jedoch keine Monate für Beförderungen abzuziehen. Bediensteten, die nach dem 28. Februar 2011 eingetreten sind, sind vom nach Abs. 2 ermittelten Wert pauschal 36 Monate für die bereits berücksichtigen Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr in Abzug zu bringen.

(4) Ein nach den jeweiligen Abzügen der vorangegangenen Absätze entstehender negativer Monatswert ist nicht zu berücksichtigen, in diesem Fall entfällt die Pauschalzulage.

(5) Für die nach den Abs. 1 bis 3 ermittelten Monate und Tage gebührt eine monatliche Pauschalzulage, die sich in Abhängigkeit zu deren Anzahl bemisst, wobei Resttage entsprechend (ein Jahr zu 365 Tagen) zu aliquotieren sind:

für das erste Jahr:

20 Euro

für das zweite Jahr:

15 Euro

für das dritte Jahr:

8 Euro

für jedes darüber hinausgehende Jahr:

3 Euro

(6) Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 1 bis 10 sowie der Dienstklassen VIII bis IX und Entlohnungsgruppen FA, FA+, PA8 und PA7 ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 1,5 zu vervielfachen. Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 16 bis 20, der Entlohnungsgruppen c, p3, p2 und p1 sowie der Verwendungsgruppen C und B der Dienstklassen II bis V ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 0,75 zu vervielfachen. Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 21 bis 25, den Verwendungsgruppen E und D, der Entlohnungsgruppen e, d, p5 und p4 ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 0,5 zu vervielfachen. Die Pauschalzulage gebührt als Bestandteil des Monatsbezugs nach § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 und § 3 Abs. 2 Oö. LGG bzw. des Monatsentgelts nach § 15 Abs. 1a und 2 Oö. LVBG monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, wird wie andere in Eurobeträgen ausgedrückte Zulagen erhöht, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Zur Abgeltung der bisher noch nicht angerechneten Vordienstzeiten für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 vergangenen fünf Jahre und acht Monate gebührt einmalig eine pauschalierte Nachzahlung. Die Nachzahlung beträgt bei einer Dienstzeit (gerechnet ab dem Eintrittsdatum bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017) von 420 Monaten das 68-fache der Pauschalzulage nach den vorangegangenen Absätzen zum 1. Jänner 2017 mit dem zuletzt festgesetzten Beschäftigungsausmaß. Beträgt die Dienstzeit ab dem Eintrittsdatum weniger als 420 Monate, so gebührt die Nachzahlung im aliquoten Ausmaß der bereits zurückgelegten Dienstzeit im Verhältnis zu einer 420-monatigen Dienstzeit.

(8) Die Berechnung bislang im Rahmen des Vorrückungssystems nicht berücksichtigter Zeiten hat von Amts wegen und - wenn vorhanden - automationsunterstützt zu erfolgen. Dabei auftretende offenkundige Fehler und Abweichungen, etwa in Folge fehlerhafter Eingaben bei der Erfassung oder Programmfehler sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Zuerkennung erfolgt dabei nach Maßgabe der bereits elektronisch erfassten Daten und Zeiten kraft Gesetzes, ohne dass es eines eigenen individuellen Rechtsaktes bedarf. Die Bediensteten erhalten eine entsprechende - wenn möglich automationsunterstützt erstellte - Feststellung über die Gebührlichkeit und Höhe der Pauschalzulage und erstmalig auch der Abgeltung nach Abs. 7 (etwa im Weg des Gehaltszettels).

(9) Auf eine auf Grund einer nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 infolge einer abweichenden Interpretation der Rechtslage durch gerichtliche Entscheidung zuerkannte finanzielle Abgeltung wegen einer neuerlichen Änderung der anrechenbaren Vordienstzeiten ist die Pauschalzulage voll anzurechnen und im übersteigenden Ausmaß ganz oder teilweise einzustellen. Die Rückzahlung der bisher bezogenen bzw. übersteigenden Pauschalzulage zuzüglich der (aliquoten) Abgeltung nach Abs. 7 erfolgt im Gehaltsabzugsweg, wobei sowohl der Einwand der Verjährung als auch jener des gutgläubigen Verbrauchs ausgeschlossen ist.

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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