(1) Die Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Maßgabe des § 8 Abs. 4 kann für Dienstverträge mit Beginn ab 1. Jänner 2017 auf besonderen schriftlichen Antrag, welcher innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 zu stellen ist, berücksichtigt werden.
(2) Die Präklusionswirkung des § 8 Abs. 7a gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 bestehende Dienstverhältnisse, wenn binnen drei Jahren ab erstmaliger Festsetzung des Besoldungsdienstalters keine Geltendmachung im Sinn des § 8 Abs. 7a Z 2 erfolgt ist.
(3) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 18a Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.
(4) Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin bzw. eines Beamten aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und es ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.
(5) § 4 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft ab dem 1. Jänner 2022 eintritt.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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