(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) §§ 41 und 57 Abs. 9 Oö. Gehaltsgesetz 2001 sowie § 104 Abs. 8 Oö. LBG treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) In den Fällen, in denen andere Landesgesetze (z. B. §§ 2 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982 und § 2 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz) die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesbeamten oder der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich für anwendbar erklären, gilt Folgendes:
a) | Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 56/2002) | |||||||||
b) | § 29 Abs. 1 lautet: | |||||||||
„(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung | ||||||||||
1. | unter Bedachtnahme auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, und den Dienstgebervertretern zu erhöhen; | |||||||||
2. | kommt es zu keiner solchen Vereinbarung, hat die Landesregierung auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Landesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf.“ | |||||||||
c) | Art. V ist auf Beamte und Vertragsbedienstete der Städte mit eigenem Statut, der übrigen Gemeinden und der Gemeindeverbände nicht anzuwenden. |
(4) ...
(Anm: Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltende Beträge nicht dokumentiert)
(5) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und Verfahren zur Bestellung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Organe dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen bzw. durchgeführt werden; derartige Verordnungen bzw. Bestellungen werden aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam.
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