(1) Landesbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits im Landesdienst stehen und nicht vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 2), können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden sind. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr der Landesbedienstete eine Bedingung beigefügt hat. (Anm: LGBl.Nr. 56/2002)
(2) Bei Beamten hat die Dienstbehörde im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags.
(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 28) des Landesbediensteten nach seinem bisherigen Besoldungsdienstalter, wobei ein allfälliger Überstellungsverlust nicht zu berücksichtigen ist. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(4) Die Abgabe einer Erklärung im Sinn des Abs. 1 ist nur einmal zulässig. Sie wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück. (Anm: LGBl.Nr. 56/2002)
(4a) Erfolgt die Option aus Anlass einer Verwendungsänderung, wirkt die Erklärung im Sinn des Abs. 1 abweichend von Abs. 4 auf den Zeitpunkt der Aufnahme einer neuen Verwendung, höchstens jedoch um drei Kalendermonate vor dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zurück. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
(5) Hat sich im Fall der Rückwirkung gemäß Abs. 4 die Verwendung des Landesbediensteten seit dem Tag der Abgabe der Erklärung nach Abs. 4 derart geändert, dass er in eine andere Funktionslaufbahn einzureihen wäre, ist im Bescheid bzw. Schreiben gemäß Abs. 2 auszusprechen, welche geänderte Einreihung ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der Landesbedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung seiner tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.
(7) Beamte können im Fall der Option ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen.
(8) Für Beamte, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, finden die §§ 40, 47 dieses Landesgesetzes keine Anwendung. Für diese Beamten gelten die entsprechenden Bestimmungen des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(9) (Verfassungsbestimmung) Für Beamte, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, findet § 41 dieses Landesgesetzes keine Anwendung. Für diese Beamten gilt die entsprechende Bestimmung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
(10) Landesbediensteten, die
1. | im Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Option teilzeitbeschäftigt sind und | |||||||||
2. | eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Oö. LGG beziehen, | |||||||||
gebührt ab Wirkung der Optionserklärung jener Teil der Verwendungszulage, der dem Mehrleistungsanteil gemäß § 30a Abs. 4 Oö. LGG entspricht, als pauschalierte Mehrleistungsvergütung. Diese Mehrleistungsvergütung ist eine anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinn des § 2 Oö. Nebengebührenzulagengesetz; §§ 32 und 33 Abs. 1 Z 3 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2002) |
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