ABSCHNITT I
Wahl der Dienststellenausschüsse
Dienststellenwahlausschuß
(1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß zu bestellen. Sie müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Dienststellenwahlausschuß angehören.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:
a) | Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf Dezimalstellen zu berechnen. | |||||||||
b) | Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschußmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist. | |||||||||
c) | Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen. | |||||||||
d) | Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verblieben. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los. |
(3) Die Wählergruppen haben die von ihnen vorzuschlagenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses schriftlich dem Dienststellenvorsitzenden mit Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdaten mitzuteilen.
(4) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses sind gemäß § 39 von dem Dienststellenausschuß kundzumachen, dem die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses obliegt.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(6) Der Dienststellenwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wahlzeugen
(1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines (einer) Wahlzeugen(in) in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2) Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies spätestens eine Woche vor dem Wahltag dem (der) Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift sowie der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfüllt der Entsandte die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion eines Wahlzeugen, so hat ihm der Zentralwahlausschuß dies schriftlich zu bescheinigen und den Dienststellenwahlausschuß zu verständigen.
Zentralwahlausschuß
Auf die Bildung und die Tätigkeit des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Zentralpersonalausschuß entspricht.
Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung
(1) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl der Dienststellenausschüsse auszuschreiben und dabei den Wahltag so festzulegen, daß zwischen Ausschreibung bzw. Wahlkundmachung und Wahltag ein Zeitraum von mindestens 8 Wochen liegt. Die Ausschreibung ist gemäß § 39 kundzumachen und gleichzeitig dem/der Magistratsdirektor(in) bzw. Leiter(in) des Gemeindeamtes sowie allen Dienststellenausschüssen schriftlich mitzuteilen. In der Ausschreibung ist ausdrücklich anzuführen, daß der Tag der Ausschreibung als Stichtag gilt (§ 21 Abs. 1 O.ö. G-PVG).
(2) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.
(3) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
a) | den Tag der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Zeiten sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat; | |||||||||
b) | die Zahl der zu wählenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenausschusses; | |||||||||
c) | den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste sowie je ein Abdruck des G-PVG und dieser Verordnung eingesehen werden können; | |||||||||
d) | den Beginn und das Ende der Auflagefrist von fünf Arbeitstagen gemäß § 7 Abs. 1, während der die Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt; | |||||||||
e) | den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben; | |||||||||
f) | den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag eingebracht werden können, und daß verspätet eingebrachte Wahlvorschläge nicht berücksichtigt werden; | |||||||||
g) | den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber enthalten dürfen als die 3-fache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Bewerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; | |||||||||
h) | die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß, und den Hinweis, daß die Unterschrift der Bewerber mitzuzählen ist; | |||||||||
i) | die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufliegen und kundgemacht werden; | |||||||||
j) | den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können; | |||||||||
k) | den Hinweis, daß Stimmen, die nicht für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben wurden, ungültig sind, daß diese jedoch bei der Bildung des Zentralpersonalausschusses zu berücksichtigen sind (§ 22 Abs. 3 O.ö. G-PVG), wenn sie auf Wählergruppen entfallen, die Wahlvorschläge für andere Dienststellenausschüsse eingebracht haben, sofern im übrigen ein gültiger Stimmzettel vorliegt (§§ 15 und 16); | |||||||||
l) | den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl (an den Wahltagen) nicht an dem Ort anwesend sind, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, die Zulassung zur Stimmabgabe durch Briefwahl beim Dienststellenwahlausschuß beantragen können; | |||||||||
m) | die Wahlsprengel; | |||||||||
n) | den Sitz des Dienststellenwahlausschusses. |
(4) Die Wahlkundmachung gemäß Abs. 3 ist vom Vorsitzenden des Zentral(Dienststellen)wahlausschusses zu unterfertigen. Sie ist in der Dienststelle derart zu veröffentlichen, daß die wahlberechtigten Bediensteten bis zur Beendigung der Wahlhandlung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können.
Verzeichnis der Bediensteten
(1) Das zur Durchführung der Wahl jeweils erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle ist dem Dienststellenwahlausschuß rechtzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen (§ 21 Abs. 3 O.ö. G-PVG). Der Zentralpersonalausschuß hat die Verzeichnisse an die Dienststellenwahlausschüsse unverzüglich weiterzuleiten.
(2) In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die der Dienststelle angehören - und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sich auf Karenzurlaub befinden, Wehrdienst oder Zivildienst leisten. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen. Erscheint eine Zuordnung fraglich, so ist vor der Entscheidung über die Aufnahme in ein bestimmtes Verzeichnis der Zentralwahlausschuß anzuhören.
(3) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten und die Staatsbürgerschaft der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 16 O.ö. G-PVG von Bedeutung sind. Die Bediensteten sind in alphabetischer Reihenfolge, gegliedert nach Organisationseinheiten, ins Verzeichnis aufzunehmen.
(4) Nachträgliche Änderungen im Personalstand sind, soweit sie für die Wählerliste bedeutsam sind, unverzüglich den Dienststellenwahlausschüssen bekanntzugeben.
Wählerliste
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses (§ 5) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, die
a) | am Stichtag noch nicht zwei Monate Bedienstete sind (§ 16 Abs. 2 O.ö. G-PVG), | |||||||||
b) | gemäß § 16 Abs. 3 O.ö. G-PVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, | |||||||||
c) | nicht Bedienstete im Sinne des § 1 Abs. 1 O.ö. G-PVG sind. |
(2) Der (Die) Leiter(in) des Gemeindeamtes bzw. der (die) Magistratsdirektor(in) hat dem Dienststellenwahlausschuß, soweit dies für die Feststellung der Wahlberechtigung notwendig ist, Auskünfte zu geben.
(3) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
Auflegen der Wählerliste; Einwendungen; Richtigstellen der
Wählerliste
(1) Die Wählerliste ist spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Dienststelle zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen.
(2) Jeder Wahlberechtigte der Dienststelle kann Einwendungen gegen die Wählerliste schriftlich oder mündlich beim Dienststellenwahlausschuß einbringen. Einwendungen können sich dagegen richten, daß vermeintlich nicht Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen oder vermeintlich Wahlberechtigte nicht aufgenommen wurden. Sie müssen innerhalb der Auflagefrist einlangen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Einwendung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Erachtet er die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich zu berichtigen. Die Entscheidung über Einwendungen ist dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, schriftlich mitzuteilen.
(4) Das Recht der Berufung gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuß hat die Berufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß vorzulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig vor dem Wahltag zu entscheiden hat, daß die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß noch beachtet werden kann.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere Schreibfehler, in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.
(6) Jede Berichtigung der Wählerliste ist dem Zentralwahlausschuß und jenem Dienststellenwahlausschuß einer anderen Dienststelle unverzüglich mitzuteilen, dessen Zuständigkeitsbereich berührt wird.
Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 4 O.ö. G-PVG) sind spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (Einreichfrist) schriftlich in vierfacher Ausfertigung beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen; sie sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg mittels einer bescheinigten Postsendung einzubringen. Wird ein Wahlvorschlag auf dem Postweg eingebracht, so hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Abs. 2) den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses innerhalb der Einreichfrist davon fernmündlich in Kenntnis zu setzen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Übernehmer auf dem Wahlvorschlag unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 21 Abs. 4 O.ö. G-PVG erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Bewerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, andernfalls gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstgereihten Bewerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb einer nichterstreckbaren Frist von zwei Arbeitstagen zu beheben. Bewerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt und nicht fristgerecht nachgereicht wird oder denen die Wählbarkeit (§ 16 Abs. 4 und 5 O.ö. G-PVG) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Der Vertreter des Wahlvorschlages ist davon unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens drei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist bzw. nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
a) | nicht innerhalb der Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreicht wurde, | |||||||||
b) | nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 21 Abs. 4 O.ö. G-PVG) trägt, | |||||||||
c) | nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 16 Abs. 4 und 5 O.ö. G-PVG) nennt, | |||||||||
d) | trotz Aufforderung nicht fristgerecht berichtigt wurde (Abs. 1). | |||||||||
Vor der Verweigerung der Zulassung eines Wahlvorschlages ist der Zentralwahlausschuß anzuhören. |
(4) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag zurückzuziehen. Für eine Änderung des Wahlvorschlages ist die Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters erforderlich; die Erklärung, einen Wahlvorschlag zurückzuziehen, muß überdies von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterschrieben sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nur dann zu beachten, wenn dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens eine Woche vor dem Wahltag erfolgt ist.
(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zug der Wahlanfechtung (§ 21 Abs. 15 O.ö. G-PVG) bekämpft werden.
(7) Der Dienststellenwahlausschuß hat dem Zentralwahlausschuß je eine Durchschrift eines zugelassenen Wahlvorschlages unverzüglich zu übermitteln. Weiters hat der Dienststellenwahlausschuß dem Zentralwahlausschuß je eine Durchschrift der nicht zugelassenen Wahlvorschläge zu übermitteln.
(8) Der Dienststellenwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebten Tag vor dem Wahltag bis zum Ende der Wahlhandlung zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen und gemäß § 39 kundzumachen. Jene Wählergruppen, die bereits im Zentralpersonalausschuß vertreten waren, sind in der Kundmachung nach ihrer Stärke zu reihen; im übrigen hat die Reihung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge zu erfolgen.
(1) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 21 Abs. 8 O.ö. G-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß dem Wahlberechtigten die im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe rechtzeitig zur Ausübung des Wahlrechtes zur Verfügung gestellt werden können. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich ab dem Tag der Wahlkundmachung gestellt werden. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist; die Wahlbehelfe gemäß Abs. 3 dürfen frühestens zwei Wochen vor dem Wahltag ausgefolgt werden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2015)
(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so sind ihm folgende Wahlbehelfe auszufolgen:
a) | ein Wahlkuvert (§ 13); | |||||||||
b) | ein amtlicher Stimmzettel (§ 14) und | |||||||||
c) | ein mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Familiennamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter größerer Briefumschlag. |
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste als Briefwähler auszuweisen.
(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist (Abs. 1), so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Wahlvorbereitung
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlhandlung sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Die Wahlhandlung hat zu der in der Wahlkundmachung angeführten Zeit an dem in der Wahlkundmachung angeführten Ort stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.
Wahlzellen
Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindern.
Wahlkuvert
Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
Stimmzettel
(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Wahlausschuß aufzulegen sind (§ 21 Abs. 7 O.ö. G-PVG).
(2) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite die zur Wahl des jeweiligen Dienststellenausschusses zugelassenen Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und nach jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Wählergruppen sind in der Reihenfolge anzuführen, in der sie in der Kundmachung der Wahlvorschläge aufscheinen (§ 9 Abs. 8).
Gültige Stimmen
(1) Die Stimme kann gültig nur mittels des amtlichen Stimmzettels abgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wähler in dem nach der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte. Der Stimmzettel ist beispielsweise auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wähler seinen Willen auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Anführen mindestens eines Bewerbers einer Wählergruppe eindeutig zu erkennen gab.
(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so liegt ein gültiger Stimmzettel vor, wenn
a) | auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe vom Wähler bezeichnet wurde oder | |||||||||
b) | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Wählergruppe ergibt oder | |||||||||
c) | neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 16 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist. |
Ungültige Stimmen
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
c) | überhaupt keine Wählergruppe bzw. kein Bewerber einer Wählergruppe bezeichnet wurde oder | |||||||||
d) | zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden oder | |||||||||
e) | ein Bewerber angeführt wird, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Wählergruppe ist, oder | |||||||||
f) | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte. |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 1 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art einschließlich nicht amtlich aufgelegter Stimmzettel beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht.
(4) Ungültige Stimmzettel sind gesondert zu zählen. Besonders ist zu vermerken, wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält.
(5) Stimmen, die nicht für die zur Wahl dieses Dienststellenausschusses zugelassenen Wahlvorschläge abgegeben wurden, sind für die Wahl dieses Dienststellenausschusses ungültig. Sie sind jedoch bei der Bildung des Zentralpersonalausschusses zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 O.ö. G-PVG), wenn sie auf Wählergruppen entfallen, die Wahlvorschläge für andere Dienststellenausschüsse eingebracht haben, sofern im übrigen eine gültige Stimme vorliegt.
Leitung der Wahlhandlung
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des O.ö. G-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
Beginn der Wahlhandlung
(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 14 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen (sofern sie zu diesem Dienststellenausschuß wahlberechtigt sind und in der Wählerliste aufscheinen) Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
Vornahme der Wahl
(1) Die Wahl wird, soweit im § 21 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten.
Stimmabgabe
(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses an Hand der Wählerliste die Wahlberechtigung zu prüfen und hiebei § 6 Abs. 1 lit. b und c zu beachten; sofern die Wahlberechtigung vorliegt, hat er dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 13) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 14) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) und in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Erst dann ist dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 10), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen.
(5) Benützt der Bedienstete, der zur Briefwahl berechtigt ist, zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) besonders zu vermerken.
(6) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
Briefwahl
(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe zugelassen wurden (§ 10), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in den vom Dienststellenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.
(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu bestätigen sowie das Einlangen in der Wählerliste anzumerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluß bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 22 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß den Namen des Absenders zu nennen, den übermittelten Briefumschlag zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 20 Abs. 3) mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben, und Briefumschläge von Bediensteten, die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind (§ 20 Abs. 1 zweiter Satz), sind ungeöffnet mit dem Vermerk "Zu spät eingelangt" oder "Wahlrecht unmittelbar ausgeübt" oder "Nicht wahlberechtigt" zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) zu vermerken. Diese Wahlunterlagen sind, ohne daß die Briefumschläge geöffnet werden, nach Ablauf der Einspruchsfrist (Rechtswirksamkeit der Wahl) vor Versiegelung der Wahlakten vor dem Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.
Beendigung der Wahlhandlung
(1) Der Ablauf der gemäß § 21 Abs. 5 O.ö. G-PVG für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Stimmabgabe noch zuzulassen. Nach Beendigung der Stimmabgabe haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen. Im Anschluß daran sind die Briefwählerstimmen gemäß § 21 Abs. 4 in die Wahlhandlung einzubeziehen.
(2) Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob die Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler übereinstimmt. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Feststellungen und Beschlüsse des Dienststellenwahlausschusses sowie die auf die Wahlhandlung bezogenen Anträge und Einwendungen einzelner Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses oder der Wahlzeugen sind in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten.
Ermittlung der Mandate
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln.
Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) | Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf zwei Dezimalzahlen zu errechnen. | |||||||||
b) | Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. | |||||||||
c) | Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehen. |
(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten oder dieser anzuschließen.
Zuteilung der Mandate
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 12 O.ö. G-PVG).
Bericht an den Zentralwahlausschuß
Die Zahl der Mandate und der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen einschließlich jener Stimmen, die gemäß § 16 Abs. 5 nur bei der Bildung des Zentralpersonalausschusses zu berücksichtigen sind, sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzuteilen.
Wahlakten
(1) Die Niederschrift (§ 18 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, gültige Stimmzettel, numerierte ungültige Stimmzettel, überzählige Stimmzettel, Briefumschläge, Unterlagen für die Briefwahl, Vermerk für die Durchgabe des Wahlergebnisses an den Zentralwahlausschuß und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vor dem Dienststellenwahlausschuß zu versiegeln ist.
(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Unterlagen für die Briefwahl gemäß § 21 Abs. 4 letzter Satz zu vernichten. Hierauf sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur nächsten Wahl des Dienststellenwahlausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neu bestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenausschusses.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl und die Namen der Gewählten dem Dienststellenleiter schriftlich bekanntzugeben.
(3) Das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß gemäß § 39 kundzumachen.
Wahlanfechtung
(1) Wird eine Wahl gemäß § 21 Abs. 15 und 16 O.ö. G-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
Gemeinsamer Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß
(1) Bestehen für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung (§ 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG), so hat der Dienststellenwahlausschuß die Wahlhandlung bei den verschiedenen Dienststellen durchzuführen, wenn dies auf Grund der örtlichen Trennung erforderlich ist, um den Bediensteten die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sofern nicht Sprengelwahlausschüsse eingerichtet sind.
(2) Der Sprengelwahlausschuß hat die Wahlhandlung durchzuführen. Die §§ 1, 2 und 11 bis 22 sowie 26 Abs. 1 und 2 sind auf die Bestellung und die Tätigkeit des Sprengelwahlausschusses sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT II
Bildung des Zentralpersonalausschusses
Vorschläge für die Mitgliedschaft
(1) Das Einlangen der Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralpersonalausschuß ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme auf dem einlangenden Vorschlag zu bestätigen.
(2) Der Vorschlag hat die Unterschriften der vorgeschlagenen Bewerber zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie des Geburtsdatums. § 8 Abs. 2 zweiter Satz und § 9 Abs. 1, 3 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Jede Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist (§ 22 Abs. 2 O.ö. G-PVG) Änderungen an dem von ihr eingebrachten Vorschlag vorzunehmen oder ihren Vorschlag zurückzuziehen. § 9 Abs. 4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Verfahren
(1) Über die Bildung des Zentralpersonalausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) §§ 23, 24 und 26 gelten sinngemäß.
ABSCHNITT III
Wahl der Vertrauenspersonen
Allgemeine Verweisung
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäß Anwendung:
§ 1 (Dienststellenwahlausschuß),
§ 2 (Wahlzeugen),
§ 3 (Zentralwahlausschuß),
§ 4 Abs. 1 (Ausschreibung der Wahl), Abs. 4 und 5
(Wahlkundmachung),
§ 5 (Verzeichnis der Bediensteten),
§ 6 (Wählerliste),
§ 7 Abs. 2 bis 5 (Einwendungen gegen die Wählerliste),
§ 8 (Wahlvorschläge),
§ 9 (Zulassung der Wahlvorschläge),
§ 10 (Stimmabgabe durch Briefwahl),
§ 11 (Wahlvorbereitung; Ort und Zeit der Wahl),
§ 12 (Wahlzellen),
§ 13 (Wahlkuvert),
§ 14 (Stimmzettel),
§ 15 (Gültige Stimmen),
§ 16 Abs. 1 bis 4 (Ungültige Stimmen),
§ 17 (Leitung der Wahlhandlung),
§ 18 (Beginn der Wahlhandlung),
§ 19 (Vornahme der Wahl),
§ 20 (Stimmabgabe),
§ 21 (Briefwahl),
§ 22 (Beendigung der Wahlhandlung),
§ 23 (Ermittlung der Mandate),
§ 24 Abs. 1 und 2 (Entscheidung für einen Wahlvorschlag),
§ 25 (Bericht an den Zentralwahlausschuß),
§ 26 (Wahlakten),
§ 27 Abs. 1 (Bekanntgabe des Wahlergebnisses),
§ 28 (Wahlanfechtung),
§ 29 Abs. 2 (Sprengelwahlausschuß).
Zuständigkeit
Der Wahlausschuß für die Wahl der Vertrauenspersonen ist aus dem Kreis der Dienststellenversammlung zu bilden (§ 23 Abs. 4 O.ö. G-PVG).
Wahlkundmachung
Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens acht Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
a) | den Tag der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Zeiten sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat; | |||||||||
b) | die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen; | |||||||||
c) | den Ort in der Organisationseinheit, an dem die Wählerliste sowie je ein Abdruck des O.ö. G-PVG und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können; | |||||||||
d) | den Beginn und das Ende der Auflagefrist von fünf Arbeitstagen gemäß § 35, während der die Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt; | |||||||||
e) | den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben; | |||||||||
f) | den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag eingebracht werden müssen, und daß verspätet eingebrachte Wahlvorschläge nicht berücksichtigt werden; | |||||||||
g) | den Hinweis, daß die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertrauensperson nur einen Bewerber enthalten dürfen, widrigenfalls jene Bewerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich den Hinweis, daß Wahlvorschläge zumindest zwei Unterschriften aufweisen müssen, sowie den Hinweis, daß die Unterschriften der Bewerber hiebei mitzuzählen sind; | |||||||||
h) | die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufliegen und kundgemacht werden; | |||||||||
i) | den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können; | |||||||||
j) | den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl (an den Wahltagen) nicht an dem Ort anwesend sind, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, beim Dienststellenwahlausschuß die Zulassung zur Stimmabgabe durch Briefwahl beantragen können; | |||||||||
k) | den Hinweis auf den zuständigen Wahlausschuß; | |||||||||
l) | den Sitz des Wahlausschusses. |
Auflegen der Wählerliste
Die Wählerliste ist spätestens 28 Tage vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Gemeindeamt zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen.
Stimmzettel
Für die Wahl der Vertrauensperson(en) sind amtliche Stimmzettel vorzusehen.
Beginn der Funktion
Mit der Zustellung der Verständigung beginnt die Funktion als Vertrauensperson.
ABSCHNITT IV
Gemeinsame Bestimmungen
Fristen
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, Samstage oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
(5) Anbringen sind rechtzeitig eingebracht, wenn sie an Arbeitstagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr einlangen.
(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.
Kundmachungen
Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes oder der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.
Dienststellen, Organisationseinheiten, Wahlsprengel;
besondere Bestimmungen
Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe eingerichtet, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Dienststellen bzw. die Dienststellenleiter beziehen, auf alle diese Dienststellen bzw. Dienststellenleiter sinngemäß anzuwenden. Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG für die Bediensteten von Teilen einer Dienststelle eigene Organe eingerichtet oder wurde gemäß § 21 Abs. 2 O.ö. G-PVG die Dienststelle in Wahlsprengel unterteilt, so sind die Bestimmungen, die sich auf die Dienststellen beziehen, sinngemäß auf jeden dieser Teile von Dienststellen bzw. Wahlsprengel anzuwenden.
ABSCHNITT V
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. Februar 1994 über die Wahl
bzw. Bildung von Organen der Personalvertretung der Bediensteten der
Gemeinden und der Gemeindeverbände in Oberösterreich
(Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung - Oö. G-PVWO)
StF: LGBl.Nr. 9/1994
Änderung
LGBl.Nr. 93/1996 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 16, 17, 18, 20, 22 und 40 des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 86/1991, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 39/1992 und LGBl. Nr. 6/1994 wird verordnet: