Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des O.ö. G-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
In Kraft seit 19.02.1994 bis 31.12.9999
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