(1) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 21 Abs. 8 O.ö. G-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß dem Wahlberechtigten die im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe rechtzeitig zur Ausübung des Wahlrechtes zur Verfügung gestellt werden können. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich ab dem Tag der Wahlkundmachung gestellt werden. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist; die Wahlbehelfe gemäß Abs. 3 dürfen frühestens zwei Wochen vor dem Wahltag ausgefolgt werden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2015)
(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so sind ihm folgende Wahlbehelfe auszufolgen:
a) | ein Wahlkuvert (§ 13); | |||||||||
b) | ein amtlicher Stimmzettel (§ 14) und | |||||||||
c) | ein mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Familiennamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter größerer Briefumschlag. |
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste als Briefwähler auszuweisen.
(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist (Abs. 1), so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
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