Wählerliste
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses (§ 5) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, die
a) | am Stichtag noch nicht zwei Monate Bedienstete sind (§ 16 Abs. 2 O.ö. G-PVG), | |||||||||
b) | gemäß § 16 Abs. 3 O.ö. G-PVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, | |||||||||
c) | nicht Bedienstete im Sinne des § 1 Abs. 1 O.ö. G-PVG sind. |
(2) Der (Die) Leiter(in) des Gemeindeamtes bzw. der (die) Magistratsdirektor(in) hat dem Dienststellenwahlausschuß, soweit dies für die Feststellung der Wahlberechtigung notwendig ist, Auskünfte zu geben.
(3) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
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