Gemeinsamer Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß
(1) Bestehen für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung (§ 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG), so hat der Dienststellenwahlausschuß die Wahlhandlung bei den verschiedenen Dienststellen durchzuführen, wenn dies auf Grund der örtlichen Trennung erforderlich ist, um den Bediensteten die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sofern nicht Sprengelwahlausschüsse eingerichtet sind.
(2) Der Sprengelwahlausschuß hat die Wahlhandlung durchzuführen. Die §§ 1, 2 und 11 bis 22 sowie 26 Abs. 1 und 2 sind auf die Bestellung und die Tätigkeit des Sprengelwahlausschusses sinngemäß anzuwenden.
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