§ 29 Oö. G-PVWO

Oö. G-PVWO - Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 29

Gemeinsamer Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß

 

(1) Bestehen für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung (§ 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG), so hat der Dienststellenwahlausschuß die Wahlhandlung bei den verschiedenen Dienststellen durchzuführen, wenn dies auf Grund der örtlichen Trennung erforderlich ist, um den Bediensteten die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sofern nicht Sprengelwahlausschüsse eingerichtet sind.

(2) Der Sprengelwahlausschuß hat die Wahlhandlung durchzuführen. Die §§ 1, 2 und 11 bis 22 sowie 26 Abs. 1 und 2 sind auf die Bestellung und die Tätigkeit des Sprengelwahlausschusses sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 19.02.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Oö. G-PVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Oö. G-PVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Oö. G-PVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Oö. G-PVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Oö. G-PVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. G-PVWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 Oö. G-PVWO
§ 30 Oö. G-PVWO