§ 4a Oö. G-EV § 4a

Oö. G-EV - Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) An Qualifikationsausgleich gemäß § 168 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 können zuerkannt werden:

1.

36 Monate für Verwendungen, bei denen ein Fachhochschulstudium oder Universitätsstudium auf Bachelorniveau mit mindestens 180 ECTS-Punkten oder eine vergleichbare diplomierte Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich ist,

2.

48 Monate für Verwendungen, für die ein Diplomstudium auf Masterniveau mit mindestens 240 ECTS-Punkten erforderlich ist,

3.

60 Monate für Verwendungen, für die ein Diplomstudium mit mindestens 300 ECTS-Punkten erforderlich ist sowie

4.

72 Monate für Verwendungen, für die ein Studium der Humanmedizin mit mindestens 360 ECTS-Punkten erforderlich ist.

(2) An maximal anrechenbaren Zeiten gemäß § 169 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, wobei die Kriterien des § 169 Abs. 3 letzter Satz Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 ausreichen, sind anzurechnen:

1.

bis zu 18 Monate für die Funktionslaufbahnen GD 25 und GD 24 sowie

2.

bis zu 36 Monate für die Funktionslaufbahnen GD 23, GD 22, GD 21 sowie GD 20 Z 1, 2 und 3, GD 19 Z 5 sowie GD 18 Z 6.

 

(Anm: LGBl.Nr. 8/2017)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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